ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lieferbedingungen

I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preis und Zahlung
Die Preise sind freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise werden in Euro gestellt. Mangels
besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
Innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
Rechnungen bis Euro 50,-- sowie Reparatur- und Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei
Bestellungen mit einem Nettowert von unter Euro 15,-- wird ein Bearbeitungszuschlag von Euro 10,-- berechnet. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.

IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist ist freibleibend und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer
dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus.

V. Gefahrübertragung und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen
hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX wie folgt: Beanstandungen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Für Mängel, die erst nach
Auslieferung der Ware auftreten - wofür der Besteller beweispflichtig ist - findet eine Gewährleistung nur statt, wenn
derartige Mängel spätestens innerhalb 6 Monaten nach Auslieferung geltend gemacht werden. Für später aufgetretene
oder angezeigte Mängel findet keinerlei Gewährleistung statt. Bei allen Gewährleistungsansprüchen sind die betreffenden
Teile auf Verlangen zurückzusenden. Für jegliche Schäden infolge Abnützung wird keine Gewährleistung übernommen.
Gewährleistung erfolgt in allen Fällen in der Weise, dass die mangelhaften Teile unentgeltlich ausgebessert oder - nach
Wahl des Lieferers - neu geliefert werden. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers
auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für das
Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf
der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug
befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen sind alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind.

X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


Einkaufsbedingungen

1. Bestellung und Auftragsbestätigung
Für alle Bestellungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftragnehmers, die mit unseren Einkaufsbedingungen in
Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Die Bestellungen können von uns widerrufen werden, wenn der
Auftragnehmer sie nicht innerhalb von 1 Woche schriftlich bestätigt hat. Nur schriftlich erteilte Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche oder
fernmündliche Bestellungen über EUR 500,- Auftragswert bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise frei unserem Werk, einschließlich Verpackung und Versandspesen.

3. Lieferzeit
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Wird die vereinbarte Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund nicht
eingehalten, sind wir berechtigt, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung
oder Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete Lieferung entstehenden Kosten (Eilzustellung usw.) gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, uns bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung unverzüglich zu benachrichtigen und unsere
Entscheidung einzuholen.

4. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Kosten für Transportversicherung erkennen wir nur an, wenn sie vor Lieferung mit
uns schriftlich vereinbart sind. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen.

5. Zahlung
Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die
Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt nach
vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

6. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel
Dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Fertigungsunterlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind vertraulich zu behandeln, dürfen ohne unsere
ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind nach Zweckerfüllung unaufgefordert zurückzugeben. Nach unseren
Angaben, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen gefertigte Teile dürfen an Dritte weder angeboten noch geliefert werden.

7. Materialbeistellung
Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für
unsere Bestellungen zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten.

8. Änderungskontrolle
Alle Aufträge werden nach aktuellen Zeichnungen, Verträgen und Vereinbarungen erteilt. Dem Auftragnehmer wird ohne vorherige schriftliche
Mitteilung und gegebenenfalls nötige Genehmigung von uns nicht gestattet, Änderungen an dem Produkt, Prozess, Material, an der Zusammensetzung,
Verpackung, Etikettierung, an den Umweltbedingungen, qualitätssichernden Prozessen, Produktionsstandorten oder Subunternehmern vorzunehmen,
die in irgendeiner Weise die Qualität des fertigen Artikels oder der Dienstleistung beeinflussen können.

9. Schutzrechte
Wegen Verletzung von Schutzrechten hat uns der Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen.

10. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt auf die Dauer von zwölf Monaten nach endgültiger Inbetriebnahme oder Verwendung des Liefergegenstandes die
Gewähr dafür, dass dieser die von ihm zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel
aufweist. Bei Lieferungen von Rohmaterial übernimmt der Auftragnehmer im Falle einer während oder nach der Bearbeitung erkennbaren Reklamation
oder Mängelrüge auch anteilige Fertigungskosten, mindestens aber die Hälfte derselben.

11. Forderungsabtretung
Forderungsabtretungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

12. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem der richtigen Bestimmung
erfolgten Zweck am nächsten kommt.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Esslingen. Es gilt deutsches Recht.